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Hinter den Gesetzen bezüglich der Installation von Überwachungskameras steht das Grundprinzip des Personenschutzes. In Deutschland legt das Bundesdatenschutzgesetz die Grundprinzipien für Überwachung durch Videoaufnahmen im Allgemeinen und auch differenziert für den öffentlichen und privaten Raum fest. Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche am 14. April 2016 vom EU-Parlament beschlossen wurde und in Kraft getreten ist, beschreibt die wichtigsten Grundlagen für die Videoüberwachung.
Artikel 6 Absatz 1e) und f) in der DSGVO beschreibt das Hausrecht, welches dem Besitzer bei seinem Haus oder seiner Wohnung besteht und somit besagt, dass der Besitzer zur Wahrung dieses Rechtes eine Videoüberwachung einrichten kann. Grundsätzlich dürfen Privatpersonen über die Überwachung Ihres Hauses oder Grundstückes frei bestimmen, wenn gewisse Regeln eingehalten werden.
Die Grundlage zur Wahrung des Hausrechtes gilt nur, solange die Videoüberwachung die berechtigten Interessen aller Bewohner beibehält und kein Bewohner sich strikt gegen die Überwachung per Kamera ausspricht. Aber was genau sind berechtigte Interessen? Hierzu können beispielsweise wirtschaftliche oder ideelle Interessen gehören. Wichtig ist hierbei, dass das berechtigte Interesse vor dem Einbau der Videoüberwachung schriftlich erfasst wird und alle Bewohner oder von der Videoüberwachung betroffenen Personen ausreichend informiert werden und ihre Zustimmung deutlich äußern.
Beachten Sie, dass die Videoüberwachung als rechtswidrig eingestuft werden kann, wenn es ein anderes Mittel gibt, welches den Zweck der Videoüberwachung in gleichem Maße erfüllen würde. In der DSGVO wird hierbei von dem „mildesten Mittel“ zur Gewährleistung der Sicherheit gesprochen.
Außerdem kann es in Einzelfällen passieren, dass Sie nur zu gewissen Uhrzeiten die Überwachungsanlage anschalten dürfen. Auch über den die Aufbewahrungslänge der Aufnahmen haben Sie als Besitzer oder Initiator alle Bewohner des Hauses zu informieren, bevor die Kameras installiert werden. Für Besucher gilt, dass Sie diese im besten Fall im Vorfeld über die Überwachung informieren oder für den Betroffenen vor Betreten des Grundstückes erkenntlich machen, dass sich auf Ihrem Grundstück ein Überwachungssystem mit Kameras befindet.
Es wird unterschieden zwischen privatem und öffentlichem Raum. Während privater Raum sich im Besitz einer Privatperson befindet und somit Ihr Haus und Ihr Grundstück beschreibt, gelten für den öffentlichen Raum wie beispielsweise Gehwege oder Straßen andere Gesetze. Die Überwachung dieser Gebiete darf nicht von Privatpersonen übernommen werden.
Beachten Sie außerdem, dass Sie unter keinen Umständen Videomaterial aus privaten Räumen im Internet veröffentlichen dürfen. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Videomaterial nicht mehr als privat und Sie riskieren somit hohe Strafen in Form von Bußgeldern und müssen möglicherweise Ihr Überwachungssystem wieder abbauen. Wenn bei Ihnen eingebrochen wurde und Sie entsprechendes Videomaterial als Beweis haben, wenden Sie sich an die Polizei.
Das Gesetz schützt die Öffentlichkeit, die in den Bereich Ihrer Kamera gebracht wird: Passanten, Besucher, Verwandte, Nachbarn, Fachleute. Eine an einem privaten Ort installierte Videoüberwachungskamera darf nur den betreffenden Ort filmen. Sie dürfen weder die öffentliche Straße noch das Haus des Nachbarn filmen, was mit Sanktionen geahndet wird. Denn die Straße gehört zu den öffentlichen Räumen und das Filmen des Nachbarhauses verletzt die Privatsphäre der Nachbarn.
Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob Ihre Kamera nur einen kleinen Teil des Grundstückes hinter dem Zaun oder die Linse der Kamera einen größeren Ausschnitt des Nachbargrundstückes filmt – ein Verstoß gegen die Privatsphäre und die DSGVO liegt somit vor und die Aufzeichnung des Videos ist nicht zulässig.
Wohnen mehrere Personen an Ihrem Wohnort? Dann sind Sie bei der Nutzung von Videoüberwachungskameras dazu verpflichtet, die Personen über die Existenz dieser in Kenntnis zu setzen und die Personen nicht dauerhaft zu filmen. Beachten Sie hierbei die oben beschriebene gesetzliche Grundlage, um die Privatsphäre anderer nicht zu verletzten.
Die Herausforderung besteht also darin, Ihr Videoüberwachungssystem zu installieren, welches aus einer oder mehreren Kameras bestehen kann, um die Sicherheit Ihres Hauses zu gewährleisten und dennoch gleichzeitig nicht die Privatsphäre anderer zu verletzten!
Außenkamera: Platzieren Sie die Kamera so, dass die Kamera nur den Umfang Ihres Grundstücks wie die Fassaden, den Garten und den Eingang filmt. Wenn die Linse der Kamera einen öffentlichen Raum aufnimmt und Sie diese Einstellungen nicht verändern können, müssen Sie sich für eine Sonderanfertigung an den Hersteller wenden. Viele Hersteller bieten inzwischen bestimmte Linsen an, welche es erleichtern, das Blickfeld der Kamera individuell einzustellen und somit auf Ihre ganz persönlichen Bedürfnisse abzustimmen.
Wenn Sie in einer Mietwohnung leben und somit für den Einbau einer Außenkamera die Zustimmung aller Haushalte brauchen, sollten Sie diese Regelung strengstens befolgen. Beachten Sie, dass die Regeln oft weniger streng sind, wenn in einer der Wohnungen bereits ein Einbruch stattgefunden hat.
Innenkamera: Eine Innenkamera sollte strategisch klug platziert werden und eine hohe Sicherheit für Ihr Haus garantieren (beispielsweise vor der Haustür). Da es sich hierbei ausschließlich um privaten Raum handelt, ist die Einrichtung ganz nach Ihren eigenen Wünschen erlaubt. Eine strategische Vorgehensweise kann die Effektivität der ganzen Alarmanlage stark beeinflussen: Die Kameras sollten für die Einbrecher sichtbar sein und doch nicht im Alltag stören. Außerdem sollten Sie sicherstellen, dass die wichtigsten Blickwinkel von der Kamera erfasst werden und die Linse eine ausreichende Reichweite aufweist.
Bei Netatmo, unabhängig ob mit oder ohne Videoüberwachung, steht das Respektieren von Privatsphäre an erster Stelle! Deswegen sind unsere Smarten Kameras in der Lage, Ihre Liebsten zu erkennen, und deaktivieren einen Alarm somit bei diesen Personen. Die Bilder werden auf einer gesicherten Karte gespeichert, welche in der Kamera integriert ist und auf welche nur Sie zugreifen können. Das Beste: Die Alarmanlage aktiviert sich von selbst, wenn Sie das Haus verlassen und deaktiviert sich, sobald eine von der Smart Camera gespeicherte und erkannte Person das Haus betritt. Somit müssen Sie sich keine Sorgen mehr darüber machen, in Eile das Aktivieren der Alarmanlage zu vergessen.