Smartes Thermostat und Smarte Heizkörperthermostate von Netatmo ab sofort mit Somfy TaHoma kompatibel
Das Prinzip des Energiesparzertifikats oder „weißen Zertifikats“ wurde 2005 mit dem Energiewirtschaftsgesetz geboren: Von nun an verpflichtet der Staat alle Energieverkäufer in Deutschland, unabhängig von ihrer Art (Heizöl, Gas, Strom, Kraftstoffe), Energieeinsparungen an ihren eigenen Anlagen oder bei ihren Kunden entsprechend der neuen Auflagen vorzunehmen. Seit 2014 ist in der Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, festgelegt, dass jeder Eigentümer eines Gebäudes beim Verkauf oder Besichtigung zur Vermietung einen Energieausweis vorlegen muss.
Verschiedene Arten von Akteuren unterliegen den Vorschriften des Energieausweis für Gebäude und damit der Verpflichtung zur Einsparung von Energie. Dazu gehören:
Der Zweck der Energieeinsparungszertifikate besteht lediglich darin, die oben genannten Akteure, d. h. insbesondere die Energieversorger, zu Energieeinsparungen zu bewegen bzw. ihren Kunden diese zu ermöglichen.
Aber wie kann Energie eingespart werden? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Energie zu sparen. Hierzu gehört beispielsweise Wärmedämmarbeiten an Privathaushalten, um die Energieeffizienz zu optimieren.
Das Ziel von Energieausweisen für Gebäude ist es, die von den Verpflichteten zwingend zu erreichenden Energieeinsparungen zu standardisieren, zu regeln und zu validieren.
Da sich die Ziele und Maßnahmen zur Einsparung von Energie stetig weiterentwickeln, wird die Gesetzeslage stetig angepasst. In den letzten 3 Jahren von 2018-2020 betrug die Energieeinsparverpflichtung 1.600 TWh cumac, wovon ein Viertel aller Haushalte betroffen sind und welche folglich finanzielle Engpässe aufweisen. Daher sind Kosteneinsparung nötig.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Energiesparausweisen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Während der Bedarfsausweis die technischen Umstände eines Gebäudes umfasst und anhand dieser den Energieverbrauch des Gebäudes bestimmt, misst der Verbrauchsausweis den tatsächlichen Verbrauch. Der Bedarfsausweis kalkuliert nicht, aus wie vielen Wohnungen ein Gebäude besteht und wie viele Anwohner es umfasst. Da der Verbrauchsausweis für den Vermieter höhere Kosten bedeutet, wird ein Bedarfsausweis empfohlen. Die Wahl haben allerdings nur die Inhaber eines Neubaus, da ein Bedarfsausweis stets verpflichtend für alle Bauten ist, welche als energetisch unsaniert gelten und vor dem 1. November 1977 für den Bau beantragt wurden.
Eigentümer von Immobilien können den Verpflichtungen der Energieeinsparung auf drei verschiedenen Arten nachkommen: Sie können entweder selbst Energie sparen, Energiesparzertifikate kaufen oder einen Aufschlag an die Regierung zahlen. Genauer gesagt haben Sie folgende Möglichkeiten:
Energieversorger haben also verschiedene Möglichkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen: Sie können entweder mit Ihren Kunden und den Immobilieninhabern Absprache über die Maßnahmen halten oder selbst über Ihr Vorgehen entscheiden. In jeder Situation werden durch die durchgeführten Maßnahmen "Energieeinsparungszertifikate" erstellt, die als Nachweis für die erzielten Energieeinsparungen dienen.
Die Kosten für einen Energieausweis sind von der Art des gewünschten Energieausweises abhängig. Ein Bedarfsausweis gilt als wesentlich aussagekräftiger, jedoch ist der Aufwand für die Erstellung eines solchen Dokumentes gleichzeitig umfangreicher, da die Bauweisen und der Zustand aller Fenster, Heizungen und Wände geprüft werden muss. Die Kosten für einen Bedarfsausweis liegen zwischen 300 und 500€.
Der Verbrauchshinweis hingegen, welcher auf der Grundlage des Verbrauchs der letzten 3 Jahre den tatsächlichen Energieverbrauch eines Gebäudes berechnet, ist ein wenig günstiger. Bei dieser Variante zahlen sie zwischen 50 und 250€.
Wie in anderen Bereichen gilt es auch hier als ratsam, sich mehrere Angebote einzuholen. Nur so können Sie sicher gehen, eine möglichst genaue Einschätzung des Energieverbrauchs Ihrer Immobilie zu erlangen.
In Deutschland haben Sie verschiedene Möglichkeiten, durch Energieeinsparung staatliche Unterstützung in Form von finanzieller Hilfe zu bekommen. In den letzten Jahren hat der Staat mehrere Milliarden Euro in die Förderung von Energieeinsparungen investiert.
Bei dem Plan eines Neubaus können Sie von dem Programm „energieeffizient bauen“ der KfW profitieren, welche Richtlinien anhand der aktueller Gesetzeslage vorschreibt.
Wenn Sie ein bereits bestehendes Haus sanieren möchten, können Sie die Initiative „energieeffizient sanieren“ nutzen. Die Höhe der finanziellen Unterstützung hängt davon ab, wie nah er Energieverbrauch an den eines Neubaus herankommt. Für ein solches Vorhaben gewährleistet der Staat einen Kredit von bis zu 50.000 pro Wohnung, was bei einem Mehrfamilienhaus mehrere Darlehen bedeuten kann.
Sie haben drei verschiedene Möglichkeiten:
Die KfW stuft alle Häuser abhängig von ihrem Energieverbrauch in verschiedene Kategorien ein. Die Voraussetzung für den Tilgungszuschuss ist das Erreichen des Effizienzenzhauses 100, welches als das neue Standardhaus bezeichnet wird. Viele Altbauten erfüllen allerdings noch nicht die Kriterien, um zu dieser Einstufung zu gelangen. Für die Gewährleistung eines Kredites der KfW müssen jedoch mindestens die Standards eines Effizienzhauses erreicht sein. Durch die verschiedenen Bauweisen eines Hauses sollten Sie sich einen Berater zur Seite holen, um einen guten Überblick über ihren Verbrauch zu erhalten.
Das Erreichen der Standards für Effizienzhäuser bedeutet einen Kredit bis zu 75.000€. Je besser die baulichen Bedingungen sind, desto höher kann ein Haus in der Einstufung gelangen und Sie erhalten dementsprechend einen höheren Tilgungszuschuss.
Ein Investitionszuschuss bekommen Sie, wenn Sie Ihr Wohngebäude mit eigenen finanziellen Mitteln sanieren und den Standard eines Effizienzhauses 55 erreichen. Das bedeutet, dass eine Energieeinsparung von 45%, im Gegensatz zum Effizienzhaus 100, vorliegt.
Schließlich können Sie noch einen Antrag auf eine Sonderförderung stellen, wenn Sie einen Berater eingeschaltet haben. Beachten Sie allerdings, dass dieser spätestens 3 Monate nach der Rechnungsstellung des Unternehmens eingereicht werden muss.